Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB‘s)

1. Vorbemerkungen

Die Krieten & Segelken GbR (nachstehend „Makler“ genannt) ist als Unternehmer im Sinne von § 14 Bürgerlichem Gesetzbuch (nachfolgend „BGB“ genannt) in der Eigenschaft als Immobilienmakler im Sinn der §§ 652 ff BGB gegen Entgelt (Provision) tätig. Die Firma versichert, über die gesetzlich erforderlichen Voraussetzungen zum Führen eines Maklerbüros als Immobilienmakler nach § 34c zu verfügen.

Diese AGB sind Gegenstand eines mündlichen oder schriftlichen Maklervertrages als Immobilienmakler.

Die Krieten & Segelken Immobilien GbR ist an keine Gesellschaft gebunden. Alle Dienstleistungen sowie alle Kundenaufträge werden von der Krieten & Segelken Immobilien GbR frei und unabhängig angeboten und ausgeführt. Eine Rechts- und Steuerberatung sowie Beratungen der gesetzlichen Sozialversicherungen ist generell von der Maklertätigkeit ausgeschlossen. Die Krieten & Segelken Immobilien GbR bietet als Dienstleistung die Vermittlung von Immobilien an.

2. Geltungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge und Rechtsgeschäfte zwischen dem Makler bzw. Krieten & Segelken Immobilien GbR und dem Kunden/ Verbrauchern, als auch gegenüber Unternehmern und Unternehmen. Kunde im Sinne dieses Vertrages kann sowohl der Verkäufer einer Immobilie sein als auch der Käufer sowie der Vermieter als auch der Mieter, der unter Beachtung der Bestimmungen des Besteller Prinzips Wohnungssuchender genannt wird.

Ist von einem Hauptvertrag die Rede, dann ist damit ein Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag gemeint.

Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor.

3. Zustandekommen des Maklervertrages

Für das Zustandekommen des Maklervertrages ist die Schriftform nicht erforderlich. Der Maklervertrag kann rechtswirksam auch dadurch zustande kommen, dass der Makler ein Kaufobjekt offeriert (z.B. Internet, Zeitung, Aushang), dabei als Makler zu erkennen ist, seinen Provisionsanspruch im Falle des Erfolges beziffert und ein Interessent sich an ihn wendet um Leistungen von ihm abzurufen (z.B. Exposé). In diesem Falle kommt der Maklervertrag mündlich und konkludent zustande.

Im Falle eines Mietobjektes ist, wenn ein Provisionsanspruch gegenüber dem Wohnungssuchenden entstehen soll, ein Suchauftrag des Wohnungssuchenden für das Zustandekommen eines Maklervertrages in Textform erforderlich. Der konkludente Abschluss eines Maklervertrages zwischen einem Wohnungssuchenden und einem Makler ist nicht möglich.

Der Maklervertrag zwischen einem Vermieter und einem Makler kommt mit Erteilung des Auftrages durch den Vermieter und Annahme durch den Makler zustande.

Sollte ein schriftlicher Maklervertrag geschlossen oder sollten Individualvereinbarungen getroffen worden sein, so haben die darin genannten Vereinbarungen Vorrang vor diesen AGB.

4. Gegenseitige Verpflichtung / Mitwirkungspflicht des Kunden

Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den anderen Vertragspartner bei der Erbringung seiner Verpflichtung durch Überlassen von Informationen, Auskünften oder Erfahrungen bestmöglich zu unterstützen, um somit beiden Parteien einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf zu ermöglichen. Ziel der Krieten & Segelken Immobilien GbR ist es, das für den Kunden optimale Ergebnis, im Abgleich mit dessen Bedarf und dessen individueller Risikobereitschaft, im Rahmen der Auftragserteilung zu erreichen.

Als Basis sämtlicher Dienstleistungen der Krieten & Segelken Immobilien GbR dienen die Informationen, die der Kunde dem Makler liefert. Der Makler ist berechtigt, die erforderlichen Informationen sowie Legitimationsnachweise vom Kunden zu verlangen.

Der Kunde ist dabei verpflichtet, alle abgefragten Informationen vollständig und richtig zu erteilen und die geeigneten Nachweise zu erbringen. Falschinformationen oder Nichtlieferung von Informationen durch den Kunden können zu Verzögerungen und/oder Schäden führen, die dann allein vom Kunden zu vertreten sind.

4.1 Änderung von Kundendaten

Es ist zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsverkehrs erforderlich, dass Änderungen von Kundendaten insbesondere von Bankverbindungen, Namen und Anschriften der Krieten & Segelken Immobilien GbR vom Kunden unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.

4.2 Klarheit von Aufträgen

Sämtliche rechtserhebliche Erklärungen, Aufträge und Mitteilungen, die der Kunde gegenüber der Krieten & Segelken Immobilien GbR oder einem Dritten abzugeben hat, müssen schriftlich, eindeutig und bedingungslos erklärt werden. Andernfalls können Verzögerungen und/oder Schäden herbeigeführt werden, die vom Kunden zu vertreten sind. Hierfür übernimmt die Krieten & Segelken Immobilien GbR keine Haftung.

4.3 Prüfungspflichten und Einwendungen

Der Kunde hat Mitteilungen der Krieten & Segelken Immobilien GbR sowie Dritter auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben. Falls Mitteilungen der Krieten & Segelken Immobilien GbR sowie Dritter dem Kunden wissentlich nicht zugehen, muss er die Krieten & Segelken Immobilien GbR unverzüglich benachrichtigen.

5. Vollmacht des Verkäufers

Der Verkäufer erteilt dem Makler Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in alle behördlichen Akten als auch gegenüber dem WEG-Verwalter zur Ausübung von Rechten, wie sie ihm als Wohnungseigentümer zustehen.

6. Vorkenntnis

Der Kunde erkennt das Angebot des Maklers als ursächlich für den Abschluss des Hauptvertrages an. Ist das angebotene Objekt bereits bekannt, so ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen, unter Angabe der Quelle zu wiedersprechen.

Hierzu genügt ein Schreiben, E-Mail oder ein Telefax an dem Makler. Wiederspricht der Kunde nicht, so ist es ihm danach verwehrt, sich auf eine Vorkenntnis zu berufen. Im Falle des Zustandekommens eines Hauptvertrages ist er verpflichtet, die jeweilige Maklerprovision zzgl. Mehrwertsteuer
zu entrichten.

7. Verbot der Weitergabe von Informationen

Sämtliche Informationen, die der Kunde vom Makler erhält, sind nur und einzig und allein für ihn bestimmt. Es ist ihm deshalb ausdrücklich untersagt, jede Information ohne schriftliche Zustimmung des Maklers an Dritte weiterzugeben.

Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt ein Dritter oder andere Person, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, einen Hauptvertrag mit dem Auftraggeber des Maklers ab, so ist der Kunde verpflichtet, gegenüber dem Makler Schadensersatz in Höhe der vereinbarten Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu leisten.

8. Doppeltätigkeit des Maklers

Im Falle dessen, dass es sich um einen zu vermittelnden Kaufvertrag handelt, darf der Makler sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer provisionspflichtig tätig werden.

Im Falle eines zu vermittelnden Mietvertrages darf der Makler nur entweder für den Vermieter oder nur für den Mieter provisionspflichtig tätig sein.

9. Ersatzgeschäft, Folgegeschäft

Sollte anstelle des ursprünglich angestrebten Geschäftes ein anderer Hauptvertrag über ein anderes Objekt zwischen dem Auftraggeber des Maklers und dem Kunden des Maklers oder ein Zuschlag im Wege der Zwangsversteigerung zu Stande kommen, so ist der Kunde dennoch gegenüber dem Makler zur Zahlung der Provisionverpflichtet.

Gleiches gilt, wenn im Zuge des Kontaktes mit dem Auftraggeber des Maklers und dem Maklerkunden innerhalb von 12 Monaten weitere Objekte des Auftraggebers bekannt werden und der Maklerkunde eines oder mehrerer dieser Objekte erwirbt, mietet oder pachtet. Sollte eine Provision mit dem Auftraggeber vereinbart worden sein, so ist dieser in diesem Falle ebenso verpflichtet, die Provision an den Makler zu bezahlen.

Des Weiteren gilt diese Regelung, wenn anstatt des Kaufvertrages ein Miet- oder Pachtvertrag zu Stande kommt oder umgekehrt.

10. Eigentümerangaben

Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer bzw. von einem vom Verkäufer beauftragten Dritten stammen und von ihm, dem Makler, auf ihre Richtigkeit nicht überprüft worden sind.

Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Makler, der diese Information nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung.

11. Maklerprovision/Entgelte

Es gilt der im Inserat oder Exposé genannte Provisionssatz. Im Allgemeinen beträgt dieser

– Bei wohnwirtschaftlichen Mietobjekten:
2,0 Monatsmieten inkl. Mehrwertsteuer, bei Staffelmietverträgen wird als Monatsmiete die durchschnittliche Monatsmiete bezogen auf die Gesamtlaufzeit
berechnet.

– Bei gewerblichen Mietobjekten:
Bei einer Laufzeit von unter 5 Jahren beträgt die Provision 2 Monatsmieten inkl. Nebenkosten zzgl. MwSt.

Bei einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren oder unbefristet beträgt die Provision 3 Monatsmieten inkl. Nebenkosten zzgl. geltender MwSt.. Bei Vereinbarung
von Verlängerungsoptionsrechten erhöht sich die Provision jeweils um eine weitere Monatsmiete inkl. Nebenkosten zzgl. geltender MwSt.

– Bei Kaufobjekten: 5,00 % des notariellen Kaufpreises zzgl. geltender MwSt.

– Bei Vereinbarung von An-und Vorkaufsrechten: 1,00 % zzgl. geltender MwSt. des ermittelten Wertes von Vorkaufsberechtigten. Der Wert errechnet sich
entsprechend aus dem Gesamtkaufpreis zzgl. der damit in Verbindung stehenden Nebenleistungen.

– Bei Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten: 5,00 % zzgl. geltender MwSt. vom Übernehmer.
Berechnungsgrundlage ist der Wert des Erbbaurechts. Dieser Wert errechnet sich aus den während der Laufzeit des Erbbaurechtsvertrages fälligen
Erbbauzinsen unter Anwendung eines Abzinsungssatzes in Höhe des jeweiligen Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank.

– Bei Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder sonstigen Gesellschaftsrechten: jeweils 3,00 % zzgl. MwSt. des Wertes des zu übertragenden Anteils bzw.
der zu übertragenden Anteile vom Übertragenden und vom Übernehmer. Bei der Berechnung des Anteilswertes ist der Wert des Gesellschaftsanteils
zugrunde zu legen.

Sollte in einem schriftlichen Maklervertrag eine andere Vergütung vereinbart sein, so gilt diese als vereinbart. Der Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund des Nachweises oder der Vermittlung des Maklers ein Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag zu Stande kommt. Die Maklerprovision ist fällig mit Abschluss des Hauptvertrages (Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag).

12. Übertragung der Geschäftsbeziehungen

Der Kunde willigt bereits jetzt in eine etwaige Vertragsübernahme durch einen anderen oder weiteren Makler ein. Beispielhaft kann hier der Verkauf oder die Erweiterung des Maklerauftrages sein.

Im Fall der Vertragsübernahme steht dem Kunden das Recht zu, sich durch fristlose Kündigung vom Vertrag zu lösen. Die Kündigung hat dabei innerhalb von einem Monat zu erfolgen. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem der Kunde Kenntnis von der Vertragsübernahme und der Person des Übernehmenden erlangt hat und er vom Makler oder dem Übernehmenden in Textform über sein nach dem vorliegenden Abschnitt bestehendes Kündigungsrecht belehrt wurde.

13. Erstattung von nachgewiesenen Aufwendungen

Sollte der gewünschte Vertragsabschluss nicht zustande kommen, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die in Erfüllung des erteilten Auftrages entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen, z.B. Kosten für die Inserierung, Fahrtkosten, etc., zu erstatten.

Die Erstattung darf jedoch 25,00 % der zu erwartenden Provision nicht überschreiten. Dies gilt nicht beim Auftrag eines Wohnungssuchenden. In diesem Falle ist der pauschale Aufwendungsersatz auf EUR 50,00 begrenzt.

14. Pauschaler Aufwendungssatz

Dem Makler steht ein pauschaler Aufwendungsersatz in Höhe von 10,00 % der vorgesehenen Gesamtprovision zzgl. geltender MwSt. zu, wenn der Auftraggeber trotz vorangegangener Unterlassungsaufforderung weiterhin so schwerwiegend gegen den Vertrag verstößt, dass dem Makler objektiv die Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann.

Dies gilt nicht beim Auftrag eines Wohnungssuchenden. In diesem Falle ist der pauschale Aufwendungsersatz auf EUR 50,00 begrenzt.

15. Vertragsstrafe bei Nichtabschluss des Hauptvertrages

Vermittelt der Makler nachweislich einen vertragsbereiten Interessenten und schließt der Auftraggeber mit diesem keinen Hauptvertrag ab, so hat der Auftraggeber dem Makler eine Pauschale von 10,00 % der vereinbarten Provision zu vergüten.

Dies gilt nicht beim Auftrag eines Wohnungssuchenden.

16. Provisionsanspruch bei nachträglicher Aufhebung des Hauptvertrages

Der Provisionsanspruch des Maklers entfällt nicht, wenn der nachgewiesene oder vermittelte Hauptvertrag nachträglich aufgehoben oder rückgängig gemacht oder einvernehmlich aufgehoben wird.

17. Rückfrageklausel

Vor Abschluss eines Hauptvertrages verpflichtet sich der Auftraggeber den Makler unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners zu informieren. Damit soll dem Makler die Möglichkeit gegeben werden zu prüfen, ob der Hauptvertrag infolge seiner Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit zustande gekommen ist. Ferner erteilt der Verkäufer auch nach Abschluss des Hauptvertrages dem Makler für die Dauer von
12 Monaten Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch.

18. Haftung, Haftungsbegrenzung

Der Makler hat die an den Kunden weitergegebenen Angaben nicht auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft. Er hat die Angaben weitergegeben, die er vom Verkäufer oder Vermieter/Verpächter oder einem beauftragten Dritten erhalten hat.

Es ist daher Aufgabe des Kunden, die Angaben zu überprüfen. Für die Richtigkeit der Angaben übernimmt der Makler keine Haftung.

Die Haftung der Krieten & Segelken Immobilien GbR ist begrenzt. Soweit im Einzelfall das Risiko eines höheren Schadens besteht, hat der Kunde die Möglichkeit, den Haftpflichtversicherungsschutz des Maklers auf eigene Kosten auf eine Versicherungssumme zu erhöhen, die das übernommene Risiko abdeckt. Die Krieten & Segelken
Immobilien GbR haftet jedoch nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder sonstige nicht von ihr zu vertretenden Vorkommnisse eintreten.

18.1 Haftung gegenüber Verbrauchern

Die Krieten & Segelken Immobilien GbR haftet nur für Schäden, die von Mitarbeitern oder den zur Erfüllung eingesetzten Personen, dem Auftraggeber grob fahrlässig oder vorsätzlich zugefügt werden. Im Bereich der Kardinalspflichten für jede schuldhafte Pflichtverletzung. Dies gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit.

18.2 Haftung gegenüber Unternehmern und Unternehmen

Die Krieten & Segelken Immobilien GbR haftet nur für Schäden, die von Mitarbeitern oder den zur Erfüllung eingesetzten Personen, dem Auftraggeber grob fahrlässig oder vorsätzlich zugefügt werden. Im Bereich der Kardinalspflichten für jede schuldhafte Pflichtverletzung. Hierbei ist die Haftung auf den Ersatz des typischerweise entstehenden Schadens begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und
Gesundheit.

18.3 Systeme

Für Störungen von elektronischen Systemen, des Internets, des Onlinezuganges zur Krieten & Segelken Immobilien GbR oder zu einer Gesellschaft sowie für nicht ordnungsgemäße Datenübermittlung haftet die Krieten & Segelken Immobilien GbR nicht. Die stetige Verfügbarkeit dieser Dienste wird nicht garantiert.

18.4 Mitwirkungspflicht des Kunden

Für Fehlberatungen oder nicht geeignete Beratungsergebnisse wegen nicht vollständig, unverzüglicher oder wahrheitsgemäßer Informationen des Kunden ist die Haftung für Vermögensschäden ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde weist dem Makler nach, dass dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

18.5 Angaben in Prospekten / EDV-Berechnungen Dritter

Für die Richtigkeit von EDV-Berechnungen, für Produktangaben oder Bedingungen Dritter haftet der Makler nicht.

Angaben in Prospekten Dritter macht sich der Krieten & Segelken Immobilien GbR nicht zu Eigen und haftet daher nicht für den Inhalt dieser Prospekte.

19. Verjährung

Schadensersatzansprüche des Kunden an Krieten & Segelken Immobilien GbR unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.

Für den Fall der Beendigung des Maklervertrages verjähren die Ansprüche jedoch spätestens nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt jeweils zum Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Kunde Kenntnis von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Die vorstehende Regelung gilt nicht für Ansprüche wegen einer Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit.

Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.

20. Nebenabreden, zusätzliche Vereinbarungen, Schriftformklausel

Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich schriftlich mitteilen und gegebenenfalls begründen.

Mündliche Zusagen durch Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen der Krieten & Segelken Immobilien GbR bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

21. Abtretungsverbot und Aufrechnungsklausel

Sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebender Rechte oder Ansprüche des Kunden gegen die Krieten & Segelken Immobilien GbR sind nicht übertragbar, abtretbar oder belastbar.

22. Erklärungsfiktion

Der Kunde nimmt Änderungen dieser Geschäftsbedingungen durch sein Schweigen konkludent an, wenn ihm unter drucktechnischer Hervorhebung die Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich angezeigt worden sind, der Kunde innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Änderung keinen Widerspruch gegen die Änderung eingelegt hat und er von dem Makler mit dem Änderungsschreiben deutlich darauf hingewiesen
worden ist, dass sein Schweigen als Annahme der Änderung gilt.

23. Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser ABG oder des Maklervertrages nichtig oder unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Dies gilt auch dann, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil nichtig oder unwirksam ist, ein anderer Teil hingegen gültig oder wirksam.

Die jeweils nichtige oder unwirksame Bestimmung soll durch die ersetzt werden, die dem ursprünglichen gewollten und den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt ohne den übrigen Vereinbarungen zuwider zu laufen.

24. Schlussbestimmungen/Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtstand für alle sich aus diesen Bedingungen ergebenden Rechte und Pflichten ist der Sitz der Krieten & Segelken Immobilien GbR, soweit beide Vertragsparteien Kaufleute oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sind oder der Kunde seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt.

Es findet deutsches Recht Anwendung.

Stuhr, den 29.03.2020